Artikel 26 VO (EU) 2018/545

Überprüfungen und Nachweise

(1) Der Antragsteller führt für jedes Genehmigungsverfahren die erforderlichen Prüfungen durch, um die in Anhang I genannten Nachweise zu erbringen.

(2) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB schreiben keine Anforderungen an die Nachweise vor, die in den technischen Unterlagen zu den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme enthalten sein müssen; bei begründeten Zweifeln können sie vom Antragsteller jedoch die Durchführung zusätzlicher Prüfungen verlangen.

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