Artikel 26 VO (EU) 2018/545
Überprüfungen und Nachweise
(1) Der Antragsteller führt für jedes Genehmigungsverfahren die erforderlichen Prüfungen durch, um die in Anhang I genannten Nachweise zu erbringen.
(2) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB schreiben keine Anforderungen an die Nachweise vor, die in den technischen Unterlagen zu den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme enthalten sein müssen; bei begründeten Zweifeln können sie vom Antragsteller jedoch die Durchführung zusätzlicher Prüfungen verlangen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.