Artikel 34 VO (EU) 2018/545
Fristen für die Bewertung des Antrags
(1) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB prüfen innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags für ihren jeweiligen Teil die Vollständigkeit des Antrags gemäß Artikel 32. Die Genehmigungsstelle teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Vollständigkeitsprüfung mit.
(2) Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag vollständig ist, so wird innerhalb von vier Monaten, nachdem die Vollständigkeit des Antrags mitgeteilt wurde, über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entschieden.
(3) Bei einer Genehmigung auf Grundlage eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e entscheidet die Genehmigungsstelle innerhalb eines Monats nach dem Eingangsdatum des Antrags.
(4) Wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag unvollständig ist, so wird über die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der fehlenden Informationen durch den Antragsteller entschieden, sofern der Antrag keine grundsätzlichen Mängel aufweist; im letzteren Fall wird der Antrag abgelehnt.
(5) Auch bei vollständigen Anträgen im Sinne des Absatzes 2 können die Genehmigungsstelle bzw. die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB während der Bewertung jederzeit zusätzliche Informationen anfordern und eine angemessene Frist für deren Bereitstellung festlegen, ohne die Bewertung auszusetzen, sofern nicht die Bestimmungen des Absatzes 6 Anwendung finden.
(6) Haben die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB einen begründeten Zweifel vorgebracht und muss der Antragsteller zusätzliche Informationen vorlegen, so kann die Genehmigungsstelle die Bewertung aussetzen und die Frist in einer ordnungsgemäß dokumentierten Vereinbarung mit dem Antragsteller über den in Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Zeitraum hinaus verlängern. Die Frist für die Bereitstellung der zusätzlichen Informationen muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwierigkeit stehen, die für den Antragsteller mit ihrer Beschaffung verbunden ist. Die Bewertung und die entsprechende Frist werden fortgesetzt, nachdem der Antragsteller die angeforderten Informationen vorgelegt hat. Wird keine Vereinbarung mit dem Antragsteller getroffen, so entscheiden die Genehmigungsstelle oder die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.
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