Artikel 35 VO (EU) 2018/545

Kommunikation während der Antragsbewertung

(1) Die Genehmigungsstelle, die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB und der Antragsteller kommunizieren in den in Artikel 41 genannten Belangen über die zentrale Anlaufstelle.

(2) Der jeweilige Stand der einzelnen Stufen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, die Entscheidung über den Antrag sowie die Gründe der Entscheidung werden dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

(3) In den Leitlinien der Agentur und der NSB werden Vereinbarungen für die Kommunikation untereinander und mit dem Antragsteller angegeben.

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