Artikel 36 VO (EU) 2018/545
Informationsmanagement im Zusammenhang mit der Antragsbewertung
(1) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB registrieren bei der zentralen Anlaufstelle — gegebenenfalls für den Teil der Bewertung, für den sie zuständig sind — die Ergebnisse der einzelnen Stufen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens, an denen sie beteiligt sind, einschließlich aller antragsbezogenen Unterlagen in Bezug auf Folgendes:
- a)
- Eingang;
- b)
- Bearbeitung;
- c)
- Bewertung;
- d)
- Ergebnisse der Antragsbewertung gemäß Artikel 45;
- e)
- endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
- f)
- endgültige Unterlagen für die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 47.
(2) Die endgültige Entscheidung über die Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Unterlagen wenden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB das von der zentralen Anlaufstelle vorgesehene Verfahren der Dokumentensteuerung an.
(4) Verwenden die NSB für die Bearbeitung an sie gerichteter Anträge ein Informationsmanagementsystem, so übermitteln sie der zentralen Anlaufstelle alle einschlägigen Informationen.
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