Artikel 37 VO (EU) 2018/545
Koordinierung der Antragsbewertung zwischen der Genehmigungsstelle und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB
(1) Für die Zwecke der Antragsbewertung planen, organisieren und vereinbaren die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB die notwendigen Modalitäten, um die Einstufung der nationalen Vorschriften und die länderübergreifende Anerkennung nach Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu berücksichtigen. Die vereinbarten Modalitäten für die Antragsbewertung werden der Genehmigungsstelle und dem Antragsteller mitgeteilt.
(2) Die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB stimmen sich untereinander ab, um alle Probleme und etwaigen Fälle zu behandeln, die eine Änderung des Antrags und/oder die Anforderung zusätzlicher Informationen erfordern können, wenn die Bereitstellung zusätzlicher Informationen Auswirkungen auf die Frist der Antragsbewertung oder möglicherweise Einfluss auf ihre Arbeit hat, und vereinbaren das weitere Vorgehen.
(3) Bei der Vereinbarung ihrer Koordinierungstätigkeiten nach Absatz 2 entscheiden die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich, dem Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle alle Fälle mitzuteilen, die eine Änderung des Antrags und/oder die Anforderung zusätzlicher Informationen erfordern können.
(4) Bevor die Genehmigungsstelle ihre endgültige Entscheidung trifft und bevor die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB ihre Bewertungsdossiers vorlegen, müssen die Genehmigungsstelle und die für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB
- a)
- das Ergebnis ihrer jeweiligen Bewertungen erörtern und
- b)
- Einigung erzielen über die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und die sonstigen Beschränkungen des Verwendungsgebiets und/oder ausgeschlossene Verwendungsgebiete, die jeweils in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu vermerken sind.
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Koordinierungstätigkeiten gemäß Absatz 4 unterrichtet die Genehmigungsstelle den Antragsteller über die Gründe ihrer Entscheidung. Sie berücksichtigt dabei die Bewertungsdossiers der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Artikel 40 Absatz 6 bezüglich der Erteilung oder Nichterteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, einschließlich etwaiger Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstiger Beschränkungen und/oder Einschränkungen des Verwendungsgebiets, die jeweils in der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zu vermerken sind.
(6) Die Genehmigungsstelle führt bei der zentralen Anlaufstelle Aufzeichnungen über die Koordinierungstätigkeiten gemäß Artikel 36 und hält diese auf dem neuesten Stand.
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