Artikel 56 VO (EU) 2018/545

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2019 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Sie gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben und die der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Artikel 55 Absatz 5a und Artikel 55 Absatz 7a gelten ab dem 16. Juni 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 55 Absatz 8 gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben.

Diese Verordnung gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.

Artikel 55 Absatz 1 gilt jedoch ab dem 16. Februar 2019 in allen Mitgliedstaaten. Die unterstützenden Maßnahmen nach Artikel 55 Absätze 2, 3, 4 und 6 sind ab dem 16. Februar 2019 vorzusehen. Artikel 55 Absatz 5 gilt ab dem 16. Juni 2019 in allen Mitgliedstaaten.

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