Artikel 55 VO (EU) 2018/545
Übergangsbestimmungen
(1) Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeuggenehmigung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG nicht vor dem maßgeblichen Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat erteilen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) In dem in Artikel 21 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fall entscheidet der Antragsteller, ob er seinen Antrag weiterhin von der NSB bewerten lässt oder einen Antrag bei der Agentur stellt. Der Antragsteller teilt seine Entscheidung beiden Parteien mit, wobei Folgendes gilt:
- a)
- Entscheidet der Antragsteller, einen Antrag bei der Agentur zu stellen, so übermittelt die NSB der Agentur das Antragsdossier und die Ergebnisse ihrer Bewertung. Die Agentur akzeptiert die von der NSB durchgeführte Bewertung;
- b)
- entscheidet sich der Antragsteller, an dem Genehmigungsverfahren bei der NSB festzuhalten, so führt die NSB die Antragsbewertung zu Ende und entscheidet über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 und dieser Verordnung.
(3) Ist das Verwendungsgebiet nicht auf einen Mitgliedstaat beschränkt, so ist die Agentur die Genehmigungsstelle, und das Verfahren nach Absatz 2 Buchstabe a findet Anwendung.
(4) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 reicht der Antragsteller über die zentrale Anlaufstelle einen überarbeiteten Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen im Sinne dieser Verordnung ein. Der Antragsteller kann die beteiligten Genehmigungsstellen um Unterstützung bei der Ergänzung des Dossiers ersuchen.
(4a) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 setzt in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben und in denen die Richtlinie (EU) 2016/797 ab dem 16. Juni 2020 gilt, die NSB auf Verlangen des Antragstellers die Bewertung der Anträge auf eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG über den 16. Juni 2020 hinaus fort, sofern sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Fahrzeuggenehmigung vor dem 30. Oktober 2020 erteilt.
Stellt eine NSB fest, dass sie eine Fahrzeugtypgenehmigung und/oder eine Fahrzeuggenehmigung nicht vor dem 30. Oktober 2020 erteilen kann, so setzt sie den Antragsteller und die Agentur unverzüglich davon in Kenntnis und die Absätze 2 bis 4 finden Anwendung.
(5) Eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 erteilte Fahrzeuggenehmigung und/oder Fahrzeugtypgenehmigung gilt nicht für das Netz bzw. die Netze von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind. Die NSB der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung übermittelt haben,
- a)
- behandeln eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung als gleichwertig gegenüber Fahrzeugtypgenehmigungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurden, und wenden in Bezug auf den betreffenden Fahrzeugtyp Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG an;
- b)
- akzeptieren eine von der Agentur erteilte Fahrzeuggenehmigung als gleichwertig gegenüber der gemäß Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten ersten Genehmigung und erteilen eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG.
(5a) Eine von der Agentur zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 erteilte Fahrzeuggenehmigung und/oder Fahrzeugtypgenehmigung gilt nicht für das Netz bzw. die Netze von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt haben. Die NSB der Mitgliedstaaten, die eine solche Notifizierung übermittelt haben,
- a)
- behandeln eine von der Agentur erteilte Fahrzeugtypgenehmigung als gleichwertig gegenüber Fahrzeugtypgenehmigungen, die gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG erteilt wurden, und wenden in Bezug auf den betreffenden Fahrzeugtyp Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG an;
- b)
- akzeptieren eine von der Agentur erteilte Fahrzeuggenehmigung als gleichwertig gegenüber der gemäß Artikel 22 oder 24 der Richtlinie 2008/57/EG erteilten ersten Genehmigung und erteilen eine zusätzliche Genehmigung nach Artikel 23 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG.
(6) In den in Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 5 und 5a genannten Fällen arbeitet die NSB mit der Agentur zusammen und stimmt sich mit ihr ab, um die Bestandteile gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 zu bewerten.
(7) Güterwagen, die mit Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) konform sind und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, werden zwischen dem 16. Juni 2019 und dem 16. Juni 2020 von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine Notifizierung übermittelt und die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben und deren nationale Umsetzungsmaßnahmen noch nicht in Kraft getreten sind, als Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG behandelt.
(7a) Güterwagen, die mit Abschnitt 7.1.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (TSI WAG) konform sind und für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, werden zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 von Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, als Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG behandelt.
(8) Zwischen dem 16. Juni 2020 und dem 30. Oktober 2020 können in den Mitgliedstaaten, die der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 übermittelt haben, Antragsteller, die um eine Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen oder eine Typgenehmigung im Sinne der Richtlinie 2008/57/EG ersuchen, der nationalen Sicherheitsbehörde ein Dossier über das Fahrzeug bzw. den Fahrzeugtyp vorlegen, das gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 30 Absatz 1 erstellt wurde und mit Anhang I übereinstimmt.
Anträge auf Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder auf Erteilung einer Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung werden von der NSB für die Zwecke der Richtlinie 2008/57/EG entgegengenommen.
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