Artikel 54 VO (EU) 2018/545

Auswirkungen der Aussetzung, des Widerrufs oder der Änderung einer erteilten Genehmigung auf die Eintragung im ERATV, in ERADIS und in den Fahrzeugregistern

(1) Wenn die Genehmigungsstelle eine Fahrzeugtypgenehmigung widerruft, aussetzt oder ändert, nimmt sie unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 eine entsprechende Aktualisierung im ERATV vor und sorgt dafür, dass auch ERADIS entsprechend aktualisiert wird.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug registriert ist, stellt sicher, dass jede Entscheidung über einen Widerruf oder eine Änderung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen in dem in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Register festgehalten wird.

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