Artikel 53 VO (EU) 2018/545
Aussetzung, Widerruf oder Änderung einer erteilten Genehmigung
(1) Die Genehmigungsstelle kann nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung anwenden.
(2) In den in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fällen kann die Genehmigungsstelle, die die Genehmigung erteilt hat, nach einer Überprüfung der zur Beseitigung des schwerwiegenden Sicherheitsrisikos ergriffenen Maßnahmen entscheiden, die Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu widerrufen oder zu ändern.
(3) Gegen die Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung kann der Antragsteller gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 Beschwerde einlegen.
(4) Die Genehmigungsstelle setzt die Agentur über Entscheidungen über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung in Kenntnis und teilt die Gründe ihrer Entscheidung mit. Die Agentur setzt alle NSB über Entscheidungen über den Widerruf oder die Änderung einer Genehmigung in Kenntnis und teilt die Gründe der Entscheidungen mit.
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