Artikel 52 VO (EU) 2018/545

Archivierung einer gemäß Artikel 46 getroffenen Entscheidung und ihres vollständigen Begleitdossiers

(1) Die Entscheidung gemäß Artikel 46 und ihr vollständiges Begleitdossier werden für mindestens 15 Jahre in der zentralen Anlaufstelle aufbewahrt.

(2) Das vollständige Begleitdossier der von der Genehmigungsstelle gemäß Artikel 46 getroffenen Entscheidung enthält alle von der Genehmigungsstelle verwendeten Unterlagen und die Bewertungsdossiers der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB.

(3) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 1 werden die gemäß Artikel 46 getroffene Entscheidung über die Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und ihr vollständiges Begleitdossier in ein historisches Archiv verbracht und dort nach dem im Register gemäß Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 verzeichneten Ende der Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch für eine Dauer von fünf Jahren aufbewahrt.

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