Artikel 51 VO (EU) 2018/545

Überprüfung gemäß Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797

(1) Enthält die Entscheidung der Genehmigungsstelle eine Ablehnung oder andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung deren Überprüfung beantragen. Der Antragsteller reicht diesen Antrag über die zentrale Anlaufstelle ein.

(2) Der Antrag auf Überprüfung enthält eine Liste aller Aspekte, die nach Auffassung des Antragstellers im Rahmen des Fahrzeuggenehmigungsverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

(3) Zusätzliche Informationen, die nach dem Datum der Genehmigungsentscheidung erstellt und über die zentrale Anlaufstelle eingereicht werden, sind nicht als Nachweise zulässig.

(4) Die Genehmigungsstelle sorgt, gegebenenfalls in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB, für ein unparteiliches Überprüfungsverfahren.

(5) Bei der Überprüfung werden die Aspekte behandelt, auf die sich die ablehnende Entscheidung der Genehmigungsstelle gemäß dem Antrag des Antragstellers stützt.

(6) Wenn die Agentur als Genehmigungsstelle fungiert, wird über den Widerruf oder die Bestätigung ihrer Entscheidung gegebenenfalls in Abstimmung mit den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB entschieden.

(7) Die Genehmigungsstelle bestätigt oder widerruft ihre erste Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Überprüfungsantrags. Die Entscheidung wird den betroffenen Parteien über die zentrale Anlaufstelle mitgeteilt.

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