Artikel 50 VO (EU) 2018/545

Registrierung im ERATV und in der ERADIS

(1) Das ERATV wird von der Genehmigungsstelle unter Verwendung der vom Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung vorgelegten Informationen ausgefüllt. Der Antragsteller ist für die Vollständigkeit der an die Genehmigungsstelle übermittelten Daten verantwortlich. Die Genehmigungsstelle ist dafür verantwortlich, die Kohärenz der vom Antragsteller übermittelten Daten zu prüfen und den ERATV-Eintrag öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Die Genehmigungsstelle stellt sicher, dass die Datenbank der Europäischen Eisenbahnagentur für Interoperabilität und Sicherheit (ERADIS) vor Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung und/oder einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen entsprechend aktualisiert wurde.

(3) Bei Änderungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 3 registriert die Genehmigungsstelle im ERATV die neue Version eines Fahrzeugtyps oder die neue Version einer Fahrzeugtypvariante anhand der Angaben des Inhabers der Fahrzeugtypgenehmigung. Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist für die Vollständigkeit der an die Genehmigungsstelle übermittelten Daten verantwortlich. Die Genehmigungsstelle ist dafür verantwortlich, die Kohärenz der vom Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung übermittelten Daten zu prüfen und den ERATV-Eintrag öffentlich zugänglich zu machen.

Bis zur Registrierung der neuen Version eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante können mit der neuen Version in Übereinstimmung gebrachte Fahrzeuge bereits unmittelbar betrieben werden.

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