Artikel 49 VO (EU) 2018/545
Angaben in der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen
Die von der Genehmigungsstelle erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen enthält folgende Angaben:
- a)
- die Rechtsgrundlage, nach der die Genehmigungsstelle zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen befugt ist;
- b)
-
die Bezeichnung der/des
- i)
- Genehmigungsstelle;
- ii)
- Antrags;
- iii)
- Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 14;
- iv)
- Antragstellers der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
- v)
- zugehörigen EIN der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
- c)
- Verweis auf den Fahrzeugtypeintrag im ERATV, einschließlich Angaben zur Variante und/oder Version des Fahrzeugtyps, falls zutreffend;
- d)
-
Bezeichnung der
- i)
- Fahrzeuge;
- ii)
- Verwendungsgebiete;
- iii)
- Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstigen Beschränkungen;
- e)
- Verweis auf die EG-Prüferklärungen der Teilsysteme;
- f)
- Verweis auf sonstige EU- oder nationale Rechtsvorschriften, denen das Fahrzeug entspricht;
- g)
- Verweis auf die Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
- h)
- bei Genehmigungen auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e den Verweis auf die Konformitätserklärung des genehmigten Fahrzeugtyps, einschließlich Angaben zur Version und/oder Variante des Fahrzeugtyps, falls zutreffend;
- i)
- Ort und Datum der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
- j)
- Unterzeichner der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen;
- k)
- die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen und Informationen über das nationale Beschwerdeverfahren.
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