Artikel 48 VO (EU) 2018/545
Angaben in der Fahrzeugtypgenehmigung
Die von der Genehmigungsstelle erteilte Fahrzeugtypgenehmigung enthält folgende Angaben:
- a)
- die Rechtsgrundlage, nach der die Genehmigungsstelle zur Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung befugt ist;
- b)
-
die Bezeichnung der/des
- i)
- Genehmigungsstelle;
- ii)
- Antrags;
- iii)
- Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 14;
- iv)
- Antragstellers der Fahrzeugtypgenehmigung;
- v)
- zugehörigen EIN der Fahrzeugtypgenehmigung;
- c)
-
Angaben zu den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugtyps:
- i)
- entsprechend den Angaben in der Baumuster- und/oder Entwurfsprüfbescheinigung;
- ii)
- Verwendungsgebiet des Fahrzeugs;
- iii)
- Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen;
- iv)
- Verweis auf die den Fahrzeugtyp betreffende schriftliche Erklärung des Vorschlagenden gemäß Artikel 3 Absatz 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013, einschließlich Kennnummer und Fassung des Dokuments, im Einklang mit Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013;
- d)
-
folgende Angaben:
- i)
- Fahrzeugtypkennung gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission(1);
- ii)
- Varianten des Fahrzeugtyps, soweit vorhanden;
- iii)
- Versionen des Fahrzeugtyps, soweit vorhanden;
- iv)
- die Werte der in den TSI und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter zur Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;
- v)
- die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit den einschlägigen TSI und nationalen Regelwerken bezüglich der Parameter gemäß Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv;
- e)
- Verweis auf die EG-Prüferklärungen der Teilsysteme;
- f)
- Verweis auf sonstige EU- oder nationale Rechtsvorschriften, denen der Fahrzeugtyp entspricht;
- g)
- Verweis auf die Begründung der Entscheidung gemäß Artikel 45 Absatz 5;
- h)
- Datum und Ort der Entscheidung über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung;
- i)
- Unterzeichner der Entscheidung über die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung;
- j)
- die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen und Informationen über das nationale Beschwerdeverfahren.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.