Artikel 47 VO (EU) 2018/545

Endgültige Unterlagen der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen

(1) Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen hat die Form eines Dokuments, das die in Artikel 48 und/oder Artikel 49 genannten Informationen enthält.

(2) Die erteilte Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erhält eine eindeutige europäische Identifikationsnummer ( „EIN” ), deren Struktur und Inhalt von der Agentur festgelegt und verwaltet werden.

(3) In die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen können andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, aufgenommen werden.

(4) Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen werden von der Genehmigungsstelle datiert und unterzeichnet.

(5) Die Genehmigungsstelle sorgt dafür, dass die nach Artikel 46 getroffene Entscheidung und ihr vollständiges Begleitdossier gemäß Artikel 52 archiviert werden.

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