Artikel 46 VO (EU) 2018/545
Entscheidung zur Genehmigung oder Ablehnung des Antrags
(1) Unbeschadet des Artikels 34 entscheidet die Genehmigungsstelle innerhalb einer Woche nach Abschluss der Bewertung, ob sie die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erteilt oder den Antrag ablehnt. Grundlage dieser Entscheidung ist die in Artikel 45 Absatz 5 genannte Begründung.
(2) Die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird von der Genehmigungsstelle erteilt, wenn die Bewertung der in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III aufgeführten Aspekte eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure im Einklang mit Artikel 38 ihre Aufgaben im erforderlichen Umfang erfüllt haben.
(3) Besteht nach der Bewertung der in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III aufgeführten Aspekte keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Antragsteller und die ihn unterstützenden Akteure im Einklang mit Artikel 38 ihre Pflichten und Aufgaben im erforderlichen Umfang erfüllt haben, so lehnt die Genehmigungsstelle den Antrag ab.
(4) Die Genehmigungsstelle gibt in ihrer Entscheidung Folgendes an:
- a)
- etwaige Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen;
- b)
- die Gründe der Entscheidung;
- c)
- die Möglichkeit und die Mittel, Beschwerde gegen die Entscheidung einzulegen, sowie die entsprechenden Fristen.
(5) Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen werden im Einklang mit den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugtyps festgelegt.
(6) Die Genehmigungsentscheidung darf weder befristete Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug noch sonstige Beschränkungen enthalten, es sei denn,
- a)
- dies ist erforderlich, weil die Konformität mit den TSI und/oder den nationalen Vorschriften vor Erteilung der Genehmigung nicht vollständig nachgewiesen werden kann, und/oder
- b)
- die TSI und/oder die nationalen Vorschriften verlangen vom Antragsteller die Abgabe einer plausiblen Schätzung, wann die Konformität hergestellt sein wird.
In diesem Fall kann die Genehmigung eine Bedingung enthalten, wonach innerhalb einer bestimmten Frist im praktischen Fahrbetrieb die Übereinstimmung mit dieser Schätzung nachzuweisen ist.
(7) Die endgültige Entscheidung zur Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung und/oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder zur Ablehnung des Antrags wird bei der zentralen Anlaufstelle registriert und dem Antragsteller und den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB über die zentrale Anlaufstelle zusammen mit den Bewertungsdossiers übermittelt.
(8) Wird mit der Entscheidung der Antrag entweder abgelehnt oder die Fahrzeugtypgenehmigung und/oder die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen an andere Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und andere Beschränkungen geknüpft als jene, die der Antragsteller in seinem Antrag angegeben hat, so kann der Antragsteller beantragen, dass die Genehmigungsstelle ihre Entscheidung gemäß Artikel 51 überprüft. Ist der Antragsteller mit der Antwort der Genehmigungsstelle nicht einverstanden, so kann er bei der zuständigen Behörde Beschwerde nach Artikel 21 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 einlegen.
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