ANHANG II VO (EU) 2018/545

Von der Genehmigungsstelle zu bewertende Aspekte

Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsstelle zu bewerten sind. Ein (X) in der betreffenden Spalte bedeutet, dass dieser Aspekt bei diesem Verfahren bewertet werden muss.
ErstgenehmigungVerlängerung der FahrzeugtypgenehmigungErweiterung des VerwendungsgebietsNeue GenehmigungGenehmigung auf der Grundlage eines Fahrzeugtyps
1Der Antrag stimmt mit dem Standpunkt zur Vorbereitung überein (falls zutreffend).XXXXX
2Der Antragsteller hat das richtige Genehmigungsverfahren gewählt.XXXXX
3Die Verweise des Antragstellers auf TSI sonstige anwendbare Unionsvorschriften sind korrekt.XXXX
4Die gewählten Konformitätsbewertungsstellen (benannte Stelle(n), Bewertungsstelle (GSM RB)) sind ordnungsgemäß akkreditiert bzw. anerkannt.XXXX
5

Nichtanwendung der TSI nach Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/797:

5.1.
Gültigkeit (zeitlich und geografisch)
5.2.
Bei diesem Verfahren zutreffend
5.3.
Übereinstimmung mit den aufgeführten und angewandten Vorschriften.
XXXXX
6
6.1.
Erfüllt die angewandte Methodik für die Erfassung der Anforderungen ihren Zweck in Bezug auf folgende Aspekte:

a)
Wurde eine standardisierte/anerkannte Methodik angewandt?
b)
Ist die Methodik für die grundlegenden Anforderungen, auf die sie sich bezieht, bestimmt und geeignet?

6.2.
Wenn die angewandte Methodik nicht standardisiert ist oder sie sich auf andere grundlegende Anforderungen als die bezieht, für die sie bestimmt ist, so sind die folgenden Aspekte zu prüfen, um zu bewerten, ob diese durch die Methodik ausreichend berücksichtigt und abgedeckt werden:

a)
Grad an unabhängiger Bewertung
b)
Systemdefinition
c)
Gefährdungsermittlung und -einstufung
d)
Grundsätze der Risikoakzeptanz
e)
Risikobewertung
f)
Ermittelte Anforderungen
g)
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
h)
Gefährdungsmanagement (Protokoll)

XXX
7

Hinreichende Nachweise anhand der angewandten Methodik für die Erfassung der Anforderungen:

7.1.
Wird für die Erfassung der Anforderungen das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

a)
GSM zur Risikobewertung, unterzeichnete Erklärung des Vorschlagenden (Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013), wonach alle ermittelten Gefährdungen und damit verbundenen Risiken auf einem vertretbaren Niveau gehalten werden;
b)
GSM zur Risikobewertung, Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) zur Unterstützung der Erklärung des Vorschlagenden für den spezifizierten Anwendungsbereich gemäß Artikel 13 und mindestens die grundlegende Anforderung in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs.

7.2.
Wird für die Erfassung der Anforderungen eine andere Methodik als das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

a)
Ist die Systemdefinition vollständig und stimmt sie mit der Konzeption des Fahrzeugs überein?
b)
Ist die Gefährdungsermittlung und -einstufung kohärent und plausibel?
c)
Wurden alle Risiken angemessen beherrscht und begrenzt?
d)
Haben die aus dem Risikomanagement resultierenden Anforderungen einen angemessenen Bezug zu dem betreffenden Risiko und dem Nachweis über die Erfüllung der Anforderung?
e)
Besteht während des gesamten Prozesses ein strukturiertes und kohärentes Gefährdungsmanagement?
f)
Hat die unabhängige Bewertung eine positive Stellungnahme hervorgebracht?

XXX
8

EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

8.1.
Unterschriften
8.2.
Gültigkeit
8.3.
Geltungsbereich
8.4.
Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen, Nichterfüllung von Anforderungen
8.5.
Nichtanwendung der TSI (falls zutreffend)
8.6.
Berücksichtigung aller anwendbaren (auch nicht eisenbahnbezogenen) Rechtsvorschriften
8.7.
Interoperabilitätskomponenten (Gültigkeit, Anwendungsbereich, Nutzungsbedingungen und sonstige Beschränkungen):

a)
EG-Konformitätsbescheinigungen
b)
EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen

XXXX
9

Die Berichte der Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

9.1.
Übereinstimmung mit den EG-Konformitätserklärungen und EG-Bescheinigungen
9.2.
Berücksichtigung aller anwendbaren Vorschriften
9.3.
Abweichungen und Nichtkonformitäten (falls zutreffend) sind aufgeführt und stimmen mit den Anträgen auf Nichtanwendung überein.
9.4.
Modulkombinationen sind zulässig.
9.5.
Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen sind ordnungsgemäß aufgeführt und stimmen mit den im Genehmigungsantrag genannten Bedingungen überein.
9.6.
Die von den Konformitätsbewertungsstellen verwendeten Nachweise stimmen mit den anwendbaren Bewertungsphasen (Entwurfsprüfung, Baumusterprüfung usw.) in den TSI überein.
XXXX
10Überprüfung der Bewertungen der für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB gemäß Artikel 43XXXX
11Gültigkeit der ursprünglichen FahrzeugtypgenehmigungXXXX
12Gültigkeit der ursprünglichen Fahrzeugtypgenehmigung für das betreffende VerwendungsgebietXXX
13Geltende Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige BeschränkungenXXX
14GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der TeilsystemeXXX
15GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs (wesentliche Änderung)XX
16Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp sind hinreichend beschrieben und stimmen mit der GSM zur Risikobewertung und dem Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) überein.X
17Die EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen wurden an die geänderten und/oder aktualisierten nationalen Vorschriften angepasst.X
18

Anpassung der Berichte der Konformitätsbewertungsstellen an die geänderten und/oder aktualisierten Vorschriften:

18.1
Die geänderten und/oder aktualisierten Vorschriften wurden berücksichtigt.
18.2
Es liegen Nachweise dafür vor, dass der Fahrzeugtyp weiterhin den Anforderungen entspricht.
X
19Nachweis, dass sich die Konzeption des Fahrzeugtyps nicht verändert hat.XX
20Identifizierung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugreihe, die Gegenstand der Konformitätserklärung des Fahrzeugtyps ist.X
21Erklärung der Typkonformität und zugehörige Unterlagen (Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797)X

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