ANHANG III VO (EU) 2018/545

Von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB zu bewertende Aspekte

Dieser Anhang gilt nicht, wenn sich das Verwendungsgebiet auf das Netz der gesamten EU erstreckt und die TSI hierfür besondere Bedingungen enthalten. Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche Informationen bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren von den für das Verwendungsgebiet zuständigen NSB in Bezug auf die einschlägigen nationalen Vorschriften zu bewerten sind. Ein (X) in der Spalte des jeweiligen Genehmigungsverfahrens bedeutet, dass dieser Aspekt bewertet werden muss.
ErstgenehmigungNeue GenehmigungErweiterung des VerwendungsgebietsVerlängerung der Fahrzeugtypgenehmigung
1Der Antrag stimmt mit dem Standpunkt zur Vorbereitung überein (falls zutreffend).XXXX
2Das Verwendungsgebiet für den betreffenden Mitgliedstaat ist korrekt angegeben.XXXX
3Die Verweise des Antragstellers auf die nationalen Vorschriften und Anforderungen für das Verwendungsgebiet sind korrekt.XXX
4Die für das jeweilige Verwendungsgebiet gewählten Konformitätsbewertungsstellen (bestimmte Stelle(n), Bewertungsstelle (GSM RB)) sind ordnungsgemäß akkreditiert bzw. anerkannt.XXXX
5

Hinreichende Nachweise anhand der angewandten Methodik für die Erfassung der Anforderungen nur in Bezug auf die nationalen Vorschriften für das betreffende Verwendungsgebiet:

5.1.
Wird für die Erfassung der Anforderungen eine andere Methodik als das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 beschriebene Risikomanagementverfahren verwendet, so ist Folgendes zu prüfen:

a)
Ist die Systemdefinition vollständig und stimmt sie mit der Konzeption des Fahrzeugs überein?
b)
Ist die Gefährdungsermittlung und -einstufung kohärent und plausibel?
c)
Wurden alle Risiken angemessen beherrscht und begrenzt?
d)
Haben die aus dem Risikomanagement resultierenden Anforderungen einen angemessenen Bezug zu dem betreffenden Risiko und dem Nachweis über die Erfüllung der Anforderung?

XXX
6

EG-Prüferklärungen und Bescheinigungen (nationale Vorschriften) (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

6.1.
Unterschriften
6.2.
Gültigkeit
6.3.
Geltungsbereich
6.4.
Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen, Nichterfüllung von Anforderungen
XXXX
7

Die Berichte der Konformitätsbewertungsstellen (Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797) sind auf Folgendes zu prüfen:

7.1.
Übereinstimmung mit den EG-Konformitätserklärungen und Bescheinigungen
7.2.
Abweichungen und Nichtkonformitäten (falls zutreffend) sind aufgeführt.
7.3.
Die Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige Beschränkungen sind ordnungsgemäß aufgeführt und stimmen mit den im Genehmigungsantrag genannten Bedingungen überein.
7.4.
Die von den Konformitätsbewertungsstellen verwendeten Nachweise stimmen mit den anwendbaren Bewertungsphasen in den nationalen Vorschriften überein.
XXXX
8Geltende Nutzungsbedingungen für das Fahrzeug und sonstige BeschränkungenXXX
9GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend die Erfassung der grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit der Teilsysteme und die sichere Integration der TeilsystemeXXX
10GSM zur Risikobewertung, befürwortender Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) betreffend mögliche Veränderungen des Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs (wesentliche Änderung)XX
11Veränderungen gegenüber dem genehmigten Fahrzeugtyp sind hinreichend beschrieben und stimmen mit der GSM zur Risikobewertung und dem Sicherheitsbewertungsbericht (Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013) überein.X
12Die EG-Prüferklärungen und EG-Bescheinigungen wurden an die geänderten/aktualisierten nationalen Vorschriften angepasst.X
13

Anpassung der Berichte der Konformitätsbewertungsstellen an die geänderten/aktualisierten Vorschriften:

13.1.
Die geänderten/aktualisierten nationalen Vorschriften wurden berücksichtigt.
13.2.
Es liegen Nachweise dafür vor, dass der Fahrzeugtyp weiterhin den Anforderungen entspricht.
X

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