Artikel 17 VO (EU) 2018/574

Ausgabe und Registrierung von Einrichtungs-Identifikationscodes

(1) Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 16 generiert die Ausgabestelle einen Einrichtungs-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:

a)
an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist; und
b)
an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.

(2) Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird. Die zuständige Ausgabestelle bewahrt die im Register gespeicherten Informationen so lange auf, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.

(4) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle vorschreiben, einen Einrichtungs-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmer bzw. den Betreiber einer ersten Verkaufsstelle von der Deaktivierung und den Gründen hierfür. Die Deaktivierung eines Einrichtungs-Identifikationscodes führt zur automatischen Deaktivierung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes.

(5) Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber von ersten Verkaufsstellen tauschen Informationen über ihre jeweiligen Einrichtungs-Identifikationscodes aus, um Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, die Informationen über Verbringungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 32 zu erfassen und zu übermitteln.

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