Artikel 16 VO (EU) 2018/574

Beantragung eines Identifikationscodes für eine Einrichtung

(1) Alle Einrichtungen, von der Herstellungsstätte bis zur ersten Verkaufsstelle, erhalten einen einheitlichen Identifikationscode (im Folgenden „Einrichtungs-Identifikationscode” ), der von der Ausgabestelle generiert wird, die für das Gebiet zuständig ist, in dem sich die Einrichtung befindet.

Abweichend von Unterabsatz 1 erhält eine erste Verkaufsstelle, die in eine nicht verkaufsbezogene Einrichtung integriert ist, einen eigenen Einrichtungs-Identifikationscode, der ihrer Funktion entspricht.

(2) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen Einrichtungs-Identifikationscodes und übermitteln der Ausgabestelle hierzu die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

Wirtschaftsteilnehmer, die Lager verwalten, die nicht in der Union ansässig sind und die in der Union hergestellte und für die Unionsmärkte im Transit durch Drittländer bestimmte Erzeugnisse handhaben, können einen Einrichtungs-Identifikationscode für ein Lager, das sich in einem Drittland befindet, bei der Ausgabestelle beantragen, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, auf dessen Markt die meisten der von diesen Wirtschaftsteilnehmern gehandhabten Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden. Zu diesem Zweck übermitteln sie der Ausgabestelle die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.4 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3) Bei ersten Verkaufsstellen obliegt die Pflicht, einen Einrichtungs-Identifikationscode zu beantragen, dem Betreiber der ersten Verkaufsstelle. Diese Pflicht darf auch von jedem anderen registrierten Wirtschaftsteilnehmer erfüllt werden, der berechtigt ist, im Namen des Betreibers der ersten Verkaufsstelle zu handeln. Voraussetzung für eine Registrierung durch einen Dritten ist die Zustimmung des Betreibers der ersten Verkaufsstelle. Der Dritte unterrichtet den Betreiber der ersten Verkaufsstelle über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Einrichtungs-Identifikationscode.

(4) Die Pflicht, im Zusammenhang mit außerhalb der Union gelegenen Herstellungsstätten einen Einrichtungs-Identifikationscode zu beantragen, obliegt dem in der Union niedergelassenen Importeur. Die Importeure richten ihren Antrag an eine Ausgabestelle, die von einem Mitgliedstaat benannt worden ist, auf dessen Markt sie ihre Produkte in Verkehr bringen. Voraussetzung für eine Registrierung durch den Importeur ist die Zustimmung der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständigen Stelle. Der Importeur unterrichtet den Wirtschaftsteilnehmer, der für die Herstellungsstätte im Drittland zuständig ist, über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Einrichtungs-Identifikationscode.

(5) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Schließung der Einrichtung wird der Ausgabestelle vom Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.5 und 1.6 angegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.

Die Löschung eines Einrichtungs-Identifikationscodes aus dem Register führt zur automatischen Löschung der damit zusammenhängenden Maschinen-Identifikationscodes aus dem Register durch die Ausgabestelle.

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