Artikel 15 VO (EU) 2018/574
Ausgabe und Registrierung von Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes
(1) Nach Eingang eines Antrags gemäß Artikel 14 generiert die Ausgabestelle einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, der folgende Datenelemente umfasst, welche in folgender Reihenfolge anzuordnen sind:
- a)
- an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist, und
- b)
- an zweiter Position eine Abfolge alphanumerischer Zeichen, die im Code-Pool der Ausgabestelle einmalig ist.
(2) Die Ausgabestelle übermittelt dem antragstellenden Betreiber den Code innerhalb von zwei Arbeitstagen.
(3) Alle Informationen, die der Ausgabestelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 übermittelt werden, und die entsprechenden Identifikationscodes sind Teil eines Registers, das von der zuständigen Ausgabestelle erstellt, verwaltet und auf dem neuesten Stand gehalten wird.
(4) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten der Ausgabestelle im Einklang mit ihren nationalen Gesetzen vorschreiben, einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode zu deaktivieren. In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat den Wirtschaftsteilnehmer bzw. den Betreiber einer ersten Verkaufsstelle von der Deaktivierung und den Gründen hierfür. Die Deaktivierung eines Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes führt zur automatischen Deaktivierung der damit zusammenhängenden Einrichtungs- und Maschinen-Identifikationscodes.
(5) Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber von ersten Verkaufsstellen tauschen Informationen über ihre jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes aus, um Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, die Transaktionsinformationen gemäß Artikel 33 zu erfassen und zu übermitteln.
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