Artikel 14 VO (EU) 2018/574

Beantragung eines Identifikationscodes für einen Wirtschaftsteilnehmer

(1) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen beantragen einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie mindestens eine Einrichtung betreiben. Die Importeure beantragen einen Identifikationscode bei der Ausgabestelle, die für den Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie ihre Erzeugnisse in Verkehr bringen.

(2) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen, die einen Antrag gemäß Absatz 1 stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 1.1 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3) Der Verpflichtung von Betreibern erster Verkaufsstellen, einen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode zu beantragen, kann auch jeder andere registrierte Wirtschaftsteilnehmer nachkommen. Voraussetzung für eine solche Registrierung durch einen Dritten ist die Zustimmung des Betreibers der ersten Verkaufsstelle. Der Dritte unterrichtet den Betreiber der ersten Verkaufsstelle über alle Einzelheiten der Registrierung, auch über den zugeteilten Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode.

(4) Die Wirtschaftsteilnehmer und die Betreiber von ersten Verkaufsstellen unterrichten die Ausgabestelle über Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes, die ihnen von anderen Ausgabestellen zugeteilt worden sind. Wenn diese Informationen zum Zeitpunkt der Registrierung nicht verfügbar sind, übermitteln die Wirtschaftsteilnehmer diese Informationen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des von einer anderen Ausgabestelle zugeteilten Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes.

(5) Jede Änderung der mit dem ursprünglichen Antrag eingereichten Informationen und jede Einstellung der Wirtschaftsteilnehmertätigkeit wird der Ausgabestelle vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer in den in Anhang II Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1.2 und 1.3 abgegebenen Formaten unverzüglich gemeldet.

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