Artikel 13 VO (EU) 2018/574

Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden

(1) Wirtschaftsteilnehmer, die Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle beantragen, stellen diese Anträge gemäß Artikel 36 elektronisch.

(2) Wirtschaftsteilnehmer, die solche Anträge stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3) Für Hersteller und Importeure macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 11 Absatz 2;
b)
sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;
c)
sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur die Codes in elektronischer Form.

(4) Für andere Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) macht die Ausgabestelle innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 11 Absatz 2;
b)
sie übermittelt die Codes zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das sekundäre Repository, wie in Artikel 27 vorgesehen;
c)
sie übermittelt den antragstellenden Wirtschaftsteilnehmern die Codes in elektronischer Form.

(5) Wie in Anhang II Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 5 näher festgelegt, können die Wirtschaftsteilnehmer einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag innerhalb eines Arbeitstages mittels einer Rückrufmeldung in dem dort vorgegebenen Format stornieren.

(6) Die Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene, die von zuständigen Ausgabestellen ausgegeben worden sind, dürfen nicht wiederverwendet werden.

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