Artikel 12 VO (EU) 2018/574

Verknüpfung zwischen den Erkennungsmerkmalebenen

(1) Das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene ermöglicht es, das Verzeichnis aller individuellen Erkennungsmerkmale, die in der aggregierten Verpackung enthalten sind, mittels einer elektronischen Verknüpfung (Link) zum Repository-System zu identifizieren.

(2) Um die Verknüpfung gemäß Absatz 1 herzustellen, übermitteln die Hersteller und die Importeure die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format an ihr primäres Repository.

(3) Um die Verknüpfung gemäß Absatz 1 herzustellen, übermitteln die anderen Wirtschaftsteilnehmer (außer Herstellern und Importeuren) die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 3.2 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format über den Router an das sekundäre Repository.

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