Artikel 11 VO (EU) 2018/574

Struktur der Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene, die von Ausgabestellen generiert werden

(1) Ein Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene, das auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle generiert wird, besteht aus einer Abfolge von maximal 100 alphanumerischen Zeichen, die einmalig für eine bestimmte aggregierte Verpackung ist und folgende Datenelemente umfasst:

a)
an erster Position alphanumerische Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist;
b)
eine Abfolge alphanumerischer Zeichen (Seriennummer), bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie abgeleitet werden kann, vernachlässigbar und in jedem Fall geringer als 1:10000 ist;
c)
den Identifikationscode der Einrichtung (siehe Artikel 16), in der der Aggregationsprozess stattgefunden hat;
d)
an letzter Position den Zeitstempel in Form einer Abfolge von acht Ziffern im Format JJMMTThh zur Angabe von Datum und Uhrzeit der Aggregation.

(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.

Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung individueller Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene und veröffentlichen diese.

(3) Gemäß Absatz 1 Buchstabe d fügen die Wirtschaftsteilnehmer den Zeitstempel dem Code hinzu, den die Ausgabestelle gemäß Absatz 2 generiert hat.

(4) Das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene kann durch den Wirtschaftsteilnehmer um zusätzliche Informationen ergänzt werden, sofern die maximale Zeichenzahl gemäß Absatz 1 nicht überschritten wird. Solche Informationen dürfen nur nach den Daten gemäß Absatz 1 erscheinen.

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