Artikel 10 VO (EU) 2018/574

Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf aggregierter Ebene

(1) Entscheiden sich Wirtschaftsteilnehmer dafür, ihren Erfassungspflichten gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2014/40/EU durch das Erfassen aggregierter Verpackungen nachzukommen, so kennzeichnen sie die aggregierten Verpackungen, die Tabakerzeugnisse enthalten, mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (im Folgenden „Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene” ).

(2) Erkennungsmerkmale auf aggregierter Ebene werden auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle oder direkt durch den Wirtschaftsteilnehmer generiert und ausgegeben.

(3) Wird das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene auf der Grundlage eines Antrags an die zuständige Ausgabestelle generiert, so ist es gemäß Artikel 11 Absatz 1 strukturiert.

(4) Wird das Erkennungsmerkmal auf aggregierter Ebene direkt durch den Wirtschaftsteilnehmer generiert, so besteht es aus einem individuellen Code der Transporteinheit, der gemäß der Norm ISO/IEC 15459-1:2014 oder ISO/IEC 15459-4:2014 bzw. ihrer aktuellsten Entsprechung generiert wird.

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