Artikel 9 VO (EU) 2018/574

Beantragung und Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene

(1) Die Hersteller und die Importeure übermitteln der zuständigen Ausgabestelle einen Antrag auf Ausgabe von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Artikel 8 und auf die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23. Die Anträge werden gemäß Artikel 36 elektronisch gestellt.

(2) Die Hersteller und die Importeure, die einen solchen Antrag stellen, übermitteln die in Anhang II Kapitel II Abschnitt 2 Nummer 2.1 aufgeführten Informationen in dem dort angegebenen Format.

(3) Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags macht die Ausgabestelle Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2 und die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23;
b)
sie übermittelt beide Code-Sätze zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;
c)
sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in elektronischer Form.

(4) Ein Mitgliedstaat kann Ausgabestellen jedoch vorschreiben, alternativ zur elektronischen Zustellung auch die physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene anzubieten. In den Fällen, in denen eine physische Zustellung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene angeboten wird, geben die Hersteller und Importeure an, ob sie eine physische Zustellung wünschen. In diesem Fall macht die Ausgabestelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags Folgendes in der angegebenen Reihenfolge:

a)
Sie generiert die Codes gemäß Artikel 8 Absatz 2 und die entsprechenden von Menschen lesbaren Codes gemäß Artikel 23;
b)
sie übermittelt beide Code-Sätze zusammen mit den Informationen gemäß Absatz 2 über den Router an das primäre Repository des antragstellenden Herstellers bzw. Importeurs, wie in Artikel 26 vorgesehen;
c)
sie übermittelt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in elektronischer Form;
d)
sie stellt dem antragstellenden Hersteller bzw. Importeur beide Code-Sätze in Form optischer Strichcodes zu, die den Anforderungen in Artikel 21 genügen und sich auf physischen Trägern, etwa Klebeetiketten, befinden.

(5) Wie in Anhang II Kapitel II Abschnitt 5 Nummer 5 näher festgelegt, können die Hersteller oder die Importeure einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag innerhalb eines Arbeitstages mittels einer Rückrufmeldung stornieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.