Artikel 8 VO (EU) 2018/574

Struktur des Erkennungsmerkmals auf Packungsebene

(1) Jede Packung von Tabakerzeugnissen wird mit einem Erkennungsmerkmal auf Packungsebene gekennzeichnet. Es besteht aus einer möglichst kurzen Abfolge alphanumerischer Zeichen (höchstens 50 Zeichen). Die Abfolge ist für jede Packung einmalig und umfasst folgende Datenelemente:

a)
an erster Position die alphanumerischen Zeichen, die dem Identifikationscode entsprechen, der der Ausgabestelle gemäß Artikel 3 Absatz 4 zugeteilt worden ist;
b)
eine Abfolge alphanumerischer Zeichen (Seriennummer), bei der die Wahrscheinlichkeit, dass sie abgeleitet werden kann, vernachlässigbar und in jedem Fall geringer als 1:10000 ist;
c)
einen Code (Produktcode), mit dem sich Folgendes feststellen lässt:

i)
der Herstellungsort;
ii)
die Herstellungsstätte gemäß Artikel 16;
iii)
die zur Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendete Maschine gemäß Artikel 18;
iv)
die Produktbeschreibung;
v)
der geplante Absatzmarkt;
vi)
der geplante Versandweg;
vii)
gegebenenfalls der Importeur, der das Erzeugnis in die Union einführt;

d)
an letzter Position den Zeitstempel in Form einer Abfolge von acht Ziffern im Format JJMMTThh zur Angabe von Datum und Uhrzeit der Herstellung.

(2) Die Ausgabestellen sind für das Generieren eines Codes verantwortlich, der aus den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Elementen besteht.

Die Ausgabestellen erstellen Anweisungen zur Codierung und Decodierung von individuellen Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene gemäß Anhang III und veröffentlichen diese.

(3) Die Hersteller bzw. Importeure fügen den Zeitstempel gemäß Absatz 1 Buchstabe d dem Code hinzu, den die Ausgabestelle gemäß Absatz 2 generiert hat.

(4) Die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene dürfen keine Datenelemente enthalten, die nicht in Absatz 1 aufgeführt sind.

Verwendet die Ausgabestelle für das Generieren von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene Verschlüsselungs- oder Komprimierungstechnologien, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission über die zum Verschlüsseln bzw. Komprimieren genutzten Algorithmen. Die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene dürfen nicht wiederverwendet werden.

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