Artikel 7 VO (EU) 2018/574

Überprüfung von Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene

(1) Hersteller und Importeure stellen sicher, dass unmittelbar nach der Anbringung der Erkennungsmerkmale auf Packungsebene deren ordnungsgemäße Anbringung und Lesbarkeit überprüft werden.

(2) Das Verfahren gemäß Absatz 1 wird mithilfe einer Antimanipulationsvorrichtung abgesichert, die von einem unabhängigen Dritten geliefert und installiert wird; dieser Dritte gibt gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission eine Erklärung ab, dass die installierte Vorrichtung den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Die von der Vorrichtung generierten Aufzeichnungen müssen die korrekte Anwendung und die Lesbarkeit jedes individuellen Erkennungsmerkmals auf Packungsebene nachweisen. Mit der Vorrichtung wird sichergestellt, dass jede Unterlassung bei der Kennzeichnung gemäß Artikel 6 erfasst wird.

(3) Wenn die ordnungsgemäße Anbringung und die uneingeschränkte Lesbarkeit des Erkennungsmerkmals auf Packungsebene durch das Verfahren gemäß Absatz 1 nicht bestätigt wird, bringen die Hersteller und die Importeure das Erkennungsmerkmal auf Packungsebene erneut an.

(4) Die Hersteller und die Importeure stellen sicher, dass die von der Antimanipulationsvorrichtung aufgezeichneten Informationen ab dem Zeitpunkt der Erfassung neun Monate lang verfügbar bleiben.

(5) Auf Antrag eines Mitgliedstaats gewähren die Hersteller und die Importeure uneingeschränkten Zugang zu den mit der Antimanipulationsvorrichtung vorgenommenen Aufzeichnungen des Überprüfungsverfahrens.

(6) Abweichend von den Absätzen 2, 4 und 5 entfällt die Verpflichtung zur Installierung einer Antimanipulationsvorrichtung

a)
bis 20. Mai 2020 bei Herstellungsverfahren, die von Wirtschaftsbeteiligten bzw. von der Unternehmensgruppe, der diese Wirtschaftsbeteiligten angehören, durchgeführt werden, welche während des Kalenderjahres 2019 auf Unionsebene weniger als 120 Mio. Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gehandhabt haben;
b)
bis 20. Mai 2021 bei Herstellungsverfahren, die von Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, welche unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) fallen;
c)
bei vollständig manuellen Herstellungsverfahren.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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