Artikel 6 VO (EU) 2018/574
Kennzeichnung mittels Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene
(1) Hersteller und Importeure kennzeichnen jede in der Union hergestellte oder in die Union eingeführte Packung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal (im Folgenden „Erkennungsmerkmal auf Packungsebene” ) gemäß Artikel 8.
(2) Bei Tabakerzeugnissen, die außerhalb der Union hergestellt werden, wird das Erkennungsmerkmal auf Packungsebene vor der Einfuhr des Tabakerzeugnisses in die Union auf der Packung angebracht.
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