Artikel 20 VO (EU) 2018/574
Übermittlung von Offline-Flatfiles und Registern
(1) Die Ausgabestellen erstellen Offline-Flatfiles sowie Register zu den Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2, einschließlich Erläuterungen zu deren Struktur.
(2) Die Offline-Flatfiles dürfen je Ausgabestelle nicht größer als zwei Gigabyte sein. Jede Zeile enthält einen Eintrag mit Feldern, die mit Trennzeichen, z. B. Kommas oder Tabulatoren, voneinander getrennt sind.
(3) Die Ausgabestellen stellen sicher, dass dem sekundären Repository über den Router elektronisch eine aktuelle Kopie aller Offline-Flatfiles, Register und zugehörigen Erläuterungen übermittelt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können die maximale Größe der Offline-Flatfiles gemäß Absatz 2 anpassen; dabei berücksichtigen sie die durchschnittliche Speicherkapazität der Überprüfungsgeräte, welche für Offline-Kontrollen individueller Erkennungsmerkmale verwendet werden, und die Gesamtzahl der Ausgabestellen.
(5) Die Ausgabestellen stellen einen sicheren Online-Dienst für Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen bereit, der es diesen ermöglicht, die in Absatz 1 genannten Register in Bezug auf ihren eigenen Wirtschaftsteilnehmer-, Einrichtungs- oder Maschinen-Identifikationscode einzusehen. Dieser Dienst umfasst ein sicheres Verfahren, mit dem Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen ihre eigenen Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscodes erneut beantragen können.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.