Artikel 21 VO (EU) 2018/574

Datenträger für die individuellen Erkennungsmerkmale

(1) Erkennungsmerkmale auf Packungsebene werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:

a)
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren DataMatrix-Code mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher als die des DataMatrix-Codes ECC200 sind. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 16022:2006 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
b)
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren QR-Code mit einer Korrekturkapazität von ungefähr 30 %. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 18004:2015 mit Fehlerkorrekturniveau H entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
c)
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren Dotcode mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher sind als die mit dem Fehlerkorrektur-Algorithmus von Reed-Solomon erreichbaren, mit der Anzahl der Prüfzeichen (NC) gleich drei plus der Anzahl der Datenzeichen (ND) geteilt durch 2 (NC = 3 + ND/2). Bei Strichcodes, die der ISS DotCode Symbology Specification, veröffentlicht von der Association for Automatic Identification and Mobility (AIM) (Rev. 3.0, August 2014) entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt.

(2) Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die elektronisch zugestellt werden, sind die Hersteller und die Importeure dafür zuständig, die Erkennungsmerkmale auf Packungsebene gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.

(3) Bei Erkennungsmerkmalen auf Packungsebene, die physisch zugestellt werden, sind die Ausgabestellen dafür zuständig, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 generierten Codes gemäß Absatz 1 und Anhang III zu codieren.

(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Hersteller und die Importeure den Zeitstempel im Format JJMMTThh getrennt vom Datenträger als einen vom Menschen lesbaren Code hinzufügen.

(5) Erkennungsmerkmale auf Ebene der aggregierten Verpackung werden unter Verwendung von mindestens einer der folgenden Datenträgerarten codiert:

a)
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren DataMatrix-Code mit einer Fehlererkennung und Fehlerkorrektur, die gleichwertig oder höher als die des DataMatrix-Codes ECC200 sind. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 16022:2006 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
b)
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren QR-Code mit einer Korrekturkapazität von ungefähr 30 %. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 18004:2015 mit Fehlerkorrekturniveau H entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt;
c)
einem optischen, mit einem Gerät lesbaren Code 128 mit einer Fehlererkennung, die gleichwertig oder höher als die mit dem Algorithmus, der auf der Zeichenparität gerade/ungerade — Strich/Leerzeichen und dem Prüfzeichen beruht, erreichbare ist. Bei Strichcodes, die der Norm ISO/IEC 15417:2007 entsprechen, gelten die unter diesem Punkt festgelegten Anforderungen als erfüllt.

(6) Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 1 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf den Packungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung „TTT” oder „EU TTT” in der Nähe solcher Datenträger anbringen.

Damit sich die Datenträger gemäß Absatz 5 von anderen Datenträgern unterscheiden, die sich auf aggregierten Verpackungen befinden, können die Wirtschaftsteilnehmer die Markierung „EU TTT” in der Nähe solcher Datenträger anbringen.

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