Artikel 22 VO (EU) 2018/574
Qualität der optischen Datenträger
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen eine hohe Lesbarkeit der optischen Datenträger sicher. Bei einer Qualität der optischen Datenträger, die — im Fall zweidimensionaler Datenträger gemäß der Norm ISO/IEC 15415:2011 und im Fall linearer Symbole gemäß der Norm ISO/IEC 15416:2016 — mit mindestens 3,5 eingestuft wird, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen als erfüllt.
(2) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass die optischen Datenträger mindestens fünf Jahre ab ihrer Erstellung lesbar bleiben können.
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