Artikel 23 VO (EU) 2018/574
Von Menschen lesbarer Code
(1) Die Wirtschaftsteilnehmer stellen sicher, dass jeder Datenträger einen vom Menschen lesbaren Code umfasst, der den elektronischen Zugriff auf die Informationen betreffend die individuellen Erkennungsmerkmale ermöglicht, die im Repository-System gespeichert sind.
(2) Soweit es die Abmessungen der Verpackung ermöglichen, befindet sich der vom Menschen lesbare Code unmittelbar beim optischen Datenträger mit dem individuellen Erkennungsmerkmal.
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