Artikel 27 VO (EU) 2018/574
Sekundäres Repository
(1) Es wird ein einziges sekundäres Repository eingerichtet, das eine Kopie aller in den primären Repositories gespeicherten Daten enthält. Der Betreiber des sekundären Repository wird nach dem Verfahren gemäß Anhang I Teil B aus dem Kreis der Anbieter primärer Repositories benannt.
(2) Das sekundäre Repository bietet grafische und nichtgrafische Benutzerschnittstellen, die es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, auf die im Repository-System gespeicherten Daten zuzugreifen und diese Daten unter Nutzung aller üblicherweise verfügbaren Datenbank-Suchfunktionen abzufragen, indem sie insbesondere folgende Remote-Vorgänge durchführen:
- a)
- Abruf beliebiger Informationen betreffend ein individuelles Erkennungsmerkmal bzw. mehrere individuelle Erkennungsmerkmale, einschließlich des Abgleichs und der Überkreuzprüfung mehrerer individueller Erkennungsmerkmale und der damit zusammenhängenden Informationen, insbesondere ihrer Lokalisation in der Lieferkette;
- b)
- Erstellung von Listen und Statistiken, etwa Produktbestände sowie Ein- und Ausgangszahlen, in Verbindung mit einem oder mehreren Elementen der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind;
- c)
- Identifizierung aller Tabakerzeugnisse, die ein Wirtschaftsteilnehmer dem System gemeldet hat, einschließlich der Erzeugnisse, die als zurückgerufen, vom Markt genommen, gestohlen, fehlend oder zur Vernichtung bestimmt gemeldet werden.
(3) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen es jedem Mitgliedstaat und der Kommission, individuelle Regeln für Folgendes festzulegen:
- a)
- die automatische Benachrichtigung aufgrund von Ausnahmen und spezifischen Meldeereignissen, beispielsweise bei einer plötzlichen Fluktuation oder Unregelmäßigkeit des Handels, beim Versuch, ein individuelles Erkennungsmerkmal doppelt in das System einzugeben, bei der Deaktivierung eines Identifikationscodes gemäß Artikel 15 Absatz 4, Artikel 17 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 4 oder wenn ein Wirtschaftsteilnehmer ein Erzeugnis als gestohlen oder fehlend meldet;
- b)
- den Erhalt periodischer Berichte aufgrund einer beliebigen Kombination der Elemente der Meldeinformationen, die als Datenfelder in Anhang II aufgeführt sind.
(4) Automatische Benachrichtigungen (Alerts) und periodische Berichte gemäß Absatz 3 werden an die Empfängeradressen weitergeleitet, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission angegeben werden, beispielsweise individuelle E-Mail-Adressen und/oder Internetprotokoll (IP)-Adressen, die zu externen Systemen gehören, welche von nationalen Behörden oder der Kommission genutzt und verwaltet werden.
(5) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 ermöglichen den Mitgliedstaaten und der Kommission den Fernzugriff auf die im Repository-System gespeicherten Daten mittels einer Analysesoftware ihrer Wahl.
(6) Die Benutzerschnittstellen gemäß Absatz 2 werden in den Amtssprachen der Union bereitgestellt.
(7) Die Gesamt-Reaktionszeit des Repository auf eine Abfrage oder einen Alert darf ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers bei Daten, die seit weniger als zwei Jahren gespeichert sind, nicht mehr als fünf Sekunden betragen und bei Daten, die seit zwei oder mehr Jahren gespeichert sind, nicht mehr als zehn Sekunden, und zwar bei mindestens 99 % aller in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Abfragen und Alerts.
(8) Die Gesamtzeit zwischen dem Eingang der Meldedaten und ihrer Verfügbarkeit — über die grafischen und nichtgrafischen Schnittstellen — in den primären Repositories und dem sekundären Repository darf bei mindestens 99 % aller Datentransfers nicht mehr als 60 Sekunden betragen.
(9) Das Repository ermöglicht das Empfangen, Speichern und Bereitstellen von Offline-Flatfiles zwecks Aktualisierung von Überprüfungsgeräten, die von Mitgliedstaaten für das Offline-Decodieren individueller Erkennungsmerkmale genutzt werden.
(10) Der Anbieter des sekundären Repository erstellt und pflegt ein Register der Informationen, die gemäß Artikel 20 Absatz 3 an das sekundäre Repository übermittelt werden. Eine Aufzeichnung der in dem Register gespeicherten Informationen wird so lange aufbewahrt, wie das Rückverfolgbarkeitssystem in Betrieb ist.
(11) Die Mitgliedstaaten und die Kommission behalten das Recht, mit dem Anbieter des sekundären Repository zusätzliche Dienstleistungsvereinbarungen zu treffen, um ihn mit der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen zu beauftragen, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind. Der Anbieter des sekundären Repository darf für die Erbringung dieser zusätzlichen Dienstleistungen angemessene Gebühren in Rechnung stellen.
(12) Die Repository-Dienste, die den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß diesem Artikel erbracht werden, sind mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vereinbar und ermöglichen insbesondere die Nutzung wiederverwendbarer Lösungen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität „Connecting Europe” genannt werden.
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