Artikel 26 VO (EU) 2018/574

Primäre Repositories

(1) Jeder Hersteller und jeder Importeur stellt sicher, dass ein primäres Repository eingerichtet wird. Hierzu beauftragt jeder Hersteller und jeder Importeur einen unabhängigen Drittanbieter; hierbei beachtet er die vertraglichen Anforderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission(1). Die Auswahl des unabhängigen Dritten erfolgt im Einklang mit den Verfahrensregeln in Anhang I Teil A.

(2) Jedes primäre Repository enthält ausschließlich solche Informationen, die die Tabakerzeugnisse des Herstellers bzw. Importeurs betreffen, der das Repository in Auftrag gegeben hat.

(3) Empfängt das primäre Repository Daten aufgrund einer Meldung oder aus anderen zulässigen Gründen, so werden diese Daten unverzüglich an das sekundäre Repository weitergeleitet.

(4) Für die Weiterleitung aller empfangenen Daten an das sekundäre Repository nutzen die primären Repositories das Datenformat und die Datenaustauschmodalitäten, die durch das sekundäre Repository vorgegeben werden.

(5) Die primären Repositories speichern die Daten im Einklang mit dem gemeinsamen Datenwörterbuch, das vom sekundären Repository bereitgestellt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die externen, von der Kommission zugelassenen Prüfer können einfache Suchabfragen bezüglich aller in einem primären Repository gespeicherten Daten durchführen.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2018/573 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über Kernelemente der im Rahmen eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse zu schließenden Datenspeicherungsverträge (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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