Artikel 25 VO (EU) 2018/574

Allgemeine Eigenschaften des Repository-Systems

(1) Das Repository-System erfüllt folgende Bedingungen:

a)
Es ermöglicht die funktionale Integration des Repository-Systems in das Rückverfolgbarkeitssystem sowie den unterbrechungsfreien elektronischen Datenaustausch zwischen dem Repository-System und anderen relevanten Komponenten des Rückverfolgbarkeitssystems;
b)
es ermöglicht die elektronische Identifizierung und Authentifizierung von Tabakerzeugnissen auf Packungsebene und auf aggregierter Ebene gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;
c)
es ermöglicht die automatische Deaktivierung individueller Erkennungsmerkmale gemäß den Bestimmungen in Artikel 5;
d)
es gewährleistet den elektronischen Empfang und die Speicherung von Daten, die von Wirtschaftsteilnehmern und Ausgabestellen erfasst und an das Repository-System geschickt werden, gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;
e)
es gewährleistet die Speicherung der Daten während mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, da die Daten in das Repository-System hochgeladen werden;
f)
es ermöglicht automatische Statusmeldungen an Wirtschaftsteilnehmer sowie auf Anfrage an Mitgliedstaaten und die Kommission, z. B. bei Erfolgen, Fehlern oder Änderungen im Zusammenhang mit Meldeaktivitäten, gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung;
g)
es ermöglicht die automatische Validierung von Meldungen von Wirtschaftsteilnehmern an jeder Stelle der Eingabe ins System, einschließlich der Ablehnung unrichtiger oder unvollständiger Meldungen, insbesondere Meldungen bezüglich nicht registrierter oder doppelter individueller Erkennungsmerkmale; die Repositories speichern die Informationen zu jeder abgelehnten Meldung. Meldungen, die von den Ausgabestellen und den primären Repositories an den Router und das sekundäre Repository übermittelt werden, werden vom Empfänger erneut validiert;
h)
es stellt die unverzügliche Übermittlung von Meldungen zwischen allen seinen Komponenten gemäß den Anforderungen in dieser Verordnung sicher; insbesondere darf die Gesamt-Reaktionszeit des Repository-Systems für das Versenden von Bestätigungsmeldungen ungeachtet der Geschwindigkeit der Internetverbindung des Endnutzers nicht mehr als 60 Sekunden betragen;
i)
es gewährleistet die kontinuierliche Verfügbarkeit aller Komponenten und Dienste mit einer monatlichen effektiven Betriebszeit von mindestens 99,5 % und das Vorhandensein ausreichender Back-up-Mechanismen;
j)
es wird durch Sicherheitsverfahren und Systeme geschützt, die gewährleisten, dass der Zugang zu den Repositories und das Herunterladen von dort gespeicherten Daten nur Personen gestattet wird, die gemäß dieser Verordnung dazu befugt sind;
k)
es ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und für die Kommission zugänglich. Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Administratoren und die Kommissionsdienststellen erhalten Zugangsrechte, die es ihnen ermöglichen, über eine grafische Administrationsschnittstelle Zugangsrechte für Repositories zu erteilen, zu verwalten und zu entziehen sowie andere damit zusammenhängende Aktionen vorzunehmen, wie sie in diesem Kapitel festgelegt werden. Die Arten des Zugangs zur grafischen Administrationsschnittstelle sind mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vereinbar, insbesondere mit den relevanten wiederverwendbaren Lösungen, die als Bausteine im Telekommunikationsteil der Fazilität „Connecting Europe” genannt werden. Die von den Mitgliedstaaten benannten nationalen Administratoren können Folgezugangsrechte an weitere Nutzer in ihrem Verantwortungsbereich erteilen;
l)
es ermöglicht den Mitgliedstaaten und der Kommission, Downloads vollständiger und ausgewählter Datensätze, die in einem Repository gespeichert sind, vorzunehmen;
m)
es enthält vollständige Aufzeichnungen ( „Prüfpfad” ) auf von allen Aktionen, die die gespeicherten Daten betreffen, von den Nutzern, die diese Aktionen vornehmen, und von der Art dieser Aktionen, einschließlich der Historie der Nutzerzugänge; der Prüfpfad wird erstellt, wenn die Daten erstmals hochgeladen werden, und unbeschadet zusätzlicher nationaler Anforderungen mindestens fünf Jahre gespeichert.

(2) Die Daten, die im Repository-System gespeichert sind, werden nur für die Zwecke genutzt, die in der Richtlinie 2014/40/EU und in dieser Verordnung genannt werden.

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