Artikel 3 VO (EU) 2018/574

Ausgabestelle

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung eine Stelle (im Folgenden „Ausgabestelle” ), die für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale bzw. Identifikationscodes gemäß den Artikeln 8, 9, 11 und 13 zuständig ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Ausgabestelle, die beabsichtigt, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Unterauftragnehmer zurückzugreifen, für eine Benennung nur in Frage kommt, wenn den Mitgliedstaaten die Identität aller vorgeschlagenen Unterauftragnehmer mitgeteilt worden ist.

(3) Die Ausgabestelle ist unabhängig und genügt den Kriterien gemäß Artikel 35.

(4) Jede Ausgabestelle hat einen individuellen Identifikationscode. Der Code besteht aus alphanumerischen Zeichen und genügt der Norm ISO/IEC 15459-2:2015 der Internationalen Normenorganisation (ISO)/Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).

(5) Wenn ein und dieselbe Ausgabestelle für mehrere Mitgliedstaaten benannt wird, ist sie anhand ein und desselben Codes identifizierbar.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Benennung der Ausgabestelle und deren Identifikationscode innerhalb eines Monats nach der Benennung mit.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben zur Identität der benannten Ausgabestelle und ihr Identifikationscode öffentlich verfügbar und online zugänglich sind.

(8) Jeder Mitgliedstaat ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen,

a)
dass die von ihm benannte Ausgabestelle dauerhaft dem Unabhängigkeitsgebot gemäß Artikel 35 genügt und
b)
dass die Dienstleistungen auch dann kontinuierlich erbracht werden, wenn eine neue Ausgabestelle benannt wird, die die Dienste einer vorigen Ausgabestelle übernehmen soll. Hierzu verpflichten die Mitgliedstaaten die Ausgabestelle, einen Ausstiegsplan zu entwickeln, in dem festgelegt wird, welches Verfahren einzuhalten ist, um die Kontinuität des Betriebs zu gewährleisten, bis die neue Ausgabestelle benannt ist.

(9) Die Ausgabestelle darf Gebühren für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen festlegen und den Wirtschaftsteilnehmern berechnen. Die Gebühren müssen diskriminierungsfrei, kostenbasiert und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen. Die Gebühren dürfen alle festen und variablen Kosten abbilden, die der Ausgabestelle bei der Erfüllung ihrer Anforderungen nach dieser Verordnung entstanden sind.

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