Artikel 4 VO (EU) 2018/574
Für das Generieren und die Ausgabe individueller Erkennungsmerkmale zuständige Ausgabestellen
(1) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden.
Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Ausgabestelle die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, wenn der genannte Mitgliedstaat dies so vorschreibt.
(2) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in die Union eingeführt werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.
(3) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die in der Union aggregiert werden, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse aggregiert werden.
(4) Die zuständige Ausgabestelle für Tabakerzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ist die Stelle, die für den Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt werden.
(5) Bei einem vorübergehenden Ausfall der zuständigen Ausgabestelle kann die Kommission Wirtschaftsteilnehmern erlauben, die Dienste einer anderen Ausgabestelle, die gemäß Artikel 3 benannt worden ist, in Anspruch zu nehmen.
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