ANHANG I VO (EU) 2018/574

AUSWAHLVERFAHREN FÜR UNABHÄNGIGE DRITTANBIETER VON REPOSITORY-SYSTEMEN

TEIL A

Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters eines primären Repository gelten folgende Verfahren:
1.
Jeder Hersteller und jeder Importeur von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen übermittelt der Kommission spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573:

a)
die Identität des Dritten, den er für die Benennung als Betreiber eines primären Repository vorschlägt (im Folgenden der „vorgeschlagene Anbieter” ), und
b)
den Entwurf eines Datenspeicherungsvertrags mit den in der delegierten Verordnung festgelegten Kernelementen zur Genehmigung durch die Kommission.

1a.
Bilden mehrere juristische Personen ein und denselben Hersteller oder Importeur, so ist die Mitteilung von allen juristischen Personen gemeinsam zu übermitteln.
1b.
Arbeitet der betreffende Importeur mit lediglich einem einzigen Nicht-EU-Hersteller zusammen oder gehört er derselben Unternehmensgruppe an wie Letzterer, so kann der Datenspeicherungsvertrag sowohl vom Importeur als auch vom Nicht-EU-Hersteller unterzeichnet werden. In Fällen, in denen der betreffende Importeur mit mehreren Nicht-EU-Herstellern zusammenarbeitet oder selbst auch ein in der Union ansässiger Hersteller ist, wird der Datenspeicherungsvertrag ausschließlich vom Importeur unterzeichnet.
2.
Dem wird Folgendes beigefügt:

a)
die schriftliche Erklärung über die technische und operative Kompetenz gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573,
b)
die schriftliche Erklärung über die rechtliche und finanzielle Unabhängigkeit gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 und
c)
eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den Vertragsklauseln und den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573.

3.
Innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung ergeht seitens der Kommission — auf der Grundlage einer Prüfung der Eignung des vorgeschlagenen Anbieters, insbesondere im Hinblick auf seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie 2014/40/EU — eine Zulassung oder eine Ablehnung des vorgeschlagenen Anbieters und des Vertragsentwurfs. Bleibt eine Antwort der Kommission innerhalb der genannten Frist aus, so gelten der Anbieter und der Vertragsentwurf als zugelassen.
4.
Erteilt die Kommission keine Zulassung für den vorgeschlagenen Anbieter oder den Vertragsentwurf oder enthält der Vertrag ihrer Auffassung nach nicht die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente, so schlägt der betreffende Hersteller oder Importeur binnen eines Monats ab der entsprechenden Mitteilung seitens der Kommission einen alternativen Anbieter vor und/oder ändert den Vertragsentwurf wie erforderlich zur weiteren Prüfung durch die Kommission.
5.
Nach der Zulassung des vorgeschlagenen Anbieters und des Vertragsentwurfs übermitteln die Hersteller und Importeure binnen zweier Wochen Folgendes in elektronischem Format:

a)
eine Kopie des von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags und
b)
die gemäß den Artikeln 4 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 als Vertragsbestandteil abzugebenden Erklärungen.

6.
Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen außer Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 die Identität des vorgeschlagenen Anbieters, den Entwurf eines Datenspeicherungsvertrags mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573x festgelegten Kernelementen zur Genehmigung durch die Kommission sowie die zusätzliche Dokumentation gemäß Absatz 2.
7.
Der für den Betrieb des primären Repository benannte Anbieter integriert sein Repository erst nach Abschluss des genehmigten Vertrags in das Rückverfolgbarkeitssystem.
8.
Die Kommission veröffentlicht eine Liste der gemeldeten und zugelassenen Dritten auf einer Website.
9.
Jede Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 festgelegten Kernelemente des Vertrags bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Änderungsmitteilung keine Antwort der Kommission, so gilt die Änderung als zugelassen. Diese Frist kann von der Kommission einmalig um höchstens drei Monate mittels eines Schreibens an den meldenden Betreiber verlängert werden. Jede Änderung des Vertrags, die nicht dessen Kernelemente betrifft, ist der Kommission lediglich vorab mitzuteilen.

TEIL B

Für die Auswahl eines unabhängigen Drittanbieters des sekundären Repository gilt folgendes Verfahren:
1.
Die Kommission benennt unter den Anbietern der primären Repositories, die gemäß Teil A innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/573 zugelassen wurden, einen Anbieter für den Betrieb des sekundären Repository (im Folgenden der „Betreiber des sekundären Repository” ) für die Zwecke der Erbringung der Dienste gemäß Kapitel V dieser Verordnung.
2.
Die Benennung des Betreibers des sekundären Repository erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung objektiver Kriterien und im Wege eines schriftlichen Konzessionsvertrags zwischen der Kommission und dem jeweils nachfolgenden Betreiber des sekundären Repository.
3.
Das Ergebnis der Benennung des Betreibers des sekundären Repository wird von der Kommission auf einer Website veröffentlicht.
4.
Jeder gemäß Teil A benannte Anbieter eines primären Repository schließt mit dem Anbieter, der als Betreiber des sekundären Repository benannt wurde, einen separaten Vertrag für die Zwecke der Erbringung der Dienste gemäß Kapitel V dieser Verordnung.
5.
Die Verträge zwischen jedem Anbieter eines primären Repository und dem Betreiber des sekundären Repository werden unterzeichnet und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Benennung des jeweils nachfolgenden Betreibers des sekundären Repository übermittelt.

TEIL C

Zusätzlich zu den in den Teilen A und B beschriebenen Auswahlverfahren gelten folgende Anforderungen:
1.
Wird die Vertragsbeziehung zwischen einem Hersteller oder Importeur und dem Anbieter eines primären Repository von einer Vertragspartei aus irgendeinem Grund — einschließlich der Nichterfüllung der in Artikel 35 festgelegten Unabhängigkeitskriterien — beendet oder ist eine solche Vertragsbeendigung zu erwarten, so informiert der Hersteller oder Importeur die Kommission unverzüglich über die Vertragsbeendigung bzw. die erwartete Vertragsbeendigung und über das Datum der Mitteilung der Vertragsbeendigung an den Anbieter sowie über das Datum, an dem die Vertragsbeendigung wirksam oder voraussichtlich wirksam wird. Der Hersteller oder Importeur schlägt der Kommission spätestens drei Monate vor dem Datum der Beendigung des derzeitigen Vertrags einen Ersatzanbieter vor und notifiziert diesen. Die Benennung des Ersatzanbieters erfolgt gemäß Teil A.
2.
Teilt der Betreiber des sekundären Repository seine Absicht mit, den Betrieb dieses Repository entsprechend dem in Teil B Nummer 2 genannten Konzessionsvertrag zu beenden, so informiert er die Kommission unverzüglich hierüber und über das Datum, an dem die Beendigung wirksam werden soll. Die Kündigungsfrist darf nicht kürzer als neun Monate sein. Der Vertrag sieht vor, dass die Kommission den Vertrag einseitig um bis zu sechs Monate verlängern kann, wenn dies für die Einrichtung und Operationalisierung eines Ersatzbetreibers des sekundären Repository erforderlich ist. Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Kündigungsfrist und ihre mögliche Verlängerung.
3.
Findet Nummer 1 Anwendung, so wird der in Teil B Nummer 4 genannte Vertrag von den Parteien unmittelbar nach der Schließung des betroffenen primären Repository gekündigt.

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