Artikel 2 VO (EU) 2018/581

(1) Damit die Aussetzung gemäß Artikel 1 für Waren in Anspruch genommen werden kann, stellt der Anmelder den Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder eine gleichwertige Bescheinigung bereit. Die Bescheinigung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung oder auf andere Weise bereitgestellt.

In der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Kennnummer der Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder der Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, die Kennnummer einer früheren Freigabebescheinigung anzugeben.

(2) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Bescheinigungen auf, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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