Artikel 1 VO (EU) 2018/581

(1) Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt.

Die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gilt auch für Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, sofern diese zur Instandsetzung oder Instandhaltung eingeführt werden.

(2) Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 auf, in welche die für die Aussetzung in Betracht kommenden Waren eingereiht sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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