Präambel VO (EU) 2018/581

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates(1) wurden die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Teile, Baugruppen und andere Waren, die in zivile Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden können, zeitweilig ausgesetzt, wenn sie mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt wurden. Mit der Verordnung wurden Zollverfahren zur zollfreien Einfuhr von Teilen, Baugruppen und anderen Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung oder Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung von Luftfahrzeugen verwendet werden, vereinfacht. Aufgrund der weitreichenden technischen und rechtlichen Entwicklungen seit 2002 und im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 jedoch ersetzt werden.
(2)
Nach den Informationen der Mitgliedstaaten ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 eingeführte zeitweilige Aussetzung nach wie vor notwendig, um den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten des Luftfahrtsektors und für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu verringern, da Einfuhren im Rahmen von besonderen Verfahren mit zollamtlicher Überwachung wie Endverwendung, aktive Veredelung oder Zolllagerverfahren eine Belastung darstellen würden. Die zeitweilige Aussetzung sollte daher fortgesetzt werden.
(3)
Angesichts der Tatsache, dass Teile und Baugruppen, die im Luftfahrtsektor verwendet werden, normalerweise viel teurer sind als ähnliche Waren, die für andere Zwecke verwendet werden, ist das Risiko, dass die zollfrei eingeführten Waren in anderen Bereichen der Industrie verwendet werden, und somit auch das Risiko eines Missbrauchs der zeitweiligen Aussetzung sehr gering.
(4)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission(2) darf ein Bauteil nur dann in als Muster zugelassenen Produkten installiert werden, wenn es Gegenstand einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ist, die von einer von Luftfahrtbehörden in der Union ermächtigten Partei ausgestellt wurde. Daher sollte die Aussetzung der Zölle an das Vorliegen einer Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, an das Vorliegen einer früheren Freigabebescheinigung geknüpft werden.
(5)
Darüber hinaus sollten als Alternative zu Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) auch gleichwertige Bescheinigungen, die von Drittländern ausgestellt wurden, und Bescheinigungen, die vor Errichtung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) im Rahmen bilateraler Flugsicherheitsabkommen mit der Union ausgestellt wurden, akzeptiert werden.
(6)
Da Bescheinigungen in elektronischer Form ausgestellt werden, sollte es für die Inanspruchnahme der Aussetzung möglich sein, Bescheinigungen entweder mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung oder auf andere Weise bereitzustellen.
(7)
Zur Erleichterung der Zollkontrollen sollte in der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Kennnummer der Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, die Kennnummer einer früheren Freigabebescheinigung angegeben werden.
(8)
Haben die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Verdacht, dass eine Bescheinigung gefälscht wurde, sollten sie die Möglichkeit haben, auf Kosten des Einführers ein Sachverständigengutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden anzufordern. Bevor sie diese Maßnahmen treffen, sollten die Zollbehörden jedoch das Risiko berücksichtigen, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens den Nutzen der Zollaussetzung für den Einführer in dem Fall übersteigen würden, dass dem Sachverständigengutachten zufolge kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorliegt.
(9)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aufstellung einer Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3), in welche die für die Aussetzung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommenden Waren eingereiht sind, und zur Aufstellung einer Liste der Bescheinigungen, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ausgeübt werden.
(10)
Angesichts der umfangreichen Änderungen, die mit der vorliegenden Verordnung bei den für die Aussetzung der autonomen Zollsätze in Betracht kommenden Waren, auf die zulässigen Freigabebescheinigungen und die Verfahren vorgenommen werden, sowie im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen eingeführt werden (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 8).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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