Artikel 1 VO (EU) 2018/604
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der letzte Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Artikel 80, 82, 83, 84, 86, 87, 89 und 91 dieser Verordnung gelten entsprechend.”
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „die Artikel 10 und 15” durch die Worte „Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15” ersetzt.
- c)
- Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen.
- d)
-
Die folgenden neuen Absätze 6 und 7 werden angefügt:
(6) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, Ursprungserzeugnisse von dem Erfordernis zur Vorlage eines Ursprungsdokuments auszunehmen, gilt diese Ausnahme gemäß den Bedingungen in Artikel 103, sofern die Bedingungen nicht in der betreffenden Präferenzregelung festgelegt sind.
(7) Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift nicht erforderlich.
- 2.
-
Artikel 69 erhält folgende Fassung:
Artikel 69
Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Ursprungsdokument vorliegt, das zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann das ursprüngliche Ursprungsdokument im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsdokumente ersetzt werden.
(2) Das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 kann von einer der folgenden Personen in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Artikel 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist, ausgestellt oder ausgefertigt werden:
- a)
- einem ermächtigten oder in der Union registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet;
- b)
- einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt;
- c)
- einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt.
Ist ein Ersatz des ursprünglichen Ursprungsdokuments gemäß Unterabsatz 1 nicht möglich, kann das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle ausgestellt werden, deren Überwachung die Waren unterstellt werden.
(3) Ist das Ersatzursprungsdokument eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument.
Die Zollstelle, bei der die Ausstellung der Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsdokument oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt das ursprüngliche Ursprungsdokument mindestens drei Jahre lang auf.
- 3.
-
Der folgende Artikel 69a wird eingefügt:
Artikel 69a
Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt werden
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Werden Nicht-Unionswaren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer Präferenzregelung zwischen der Union und Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt, so haben die dabei gewonnenen oder hergestellten Veredelungserzeugnisse bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dieselbe Präferenzursprungseigenschaft wie die vorgenannten Waren.
(2) Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
- a)
- Die Veredelung betrifft auch andere Nicht-Unionswaren als die in Absatz 1 genannten, einschließlich Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer anderen Präferenzregelung;
- b)
- die Veredelungserzeugnisse werden aus Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex gewonnen oder hergestellt;
- c)
- die Zollbehörden haben die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren für die weitere Veredelung gemäß Artikel 258 des Zollkodex bewilligt.
(3) Findet Absatz 1 Anwendung, so gilt ein Ursprungsdokument, das für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ausgestellt oder ausgefertigt wurde, als Ursprungsdokument, das für die Veredelungserzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt wurde.
- 4.
-
Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 22-06A unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 86 Absatz 4 gilt, im REX-System.
Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und das Datum, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.
- 5.
-
Artikel 82 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Sofern der Ausführer durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A seine Zustimmung erteilt hat, macht die Kommission der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:
- a)
- Name des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
- b)
- Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
- c)
- Kontaktangaben gemäß den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
- d)
- Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A;
- e)
- EORI-Nummer des registrierten Ausführers gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06A oder Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter, die dem registrierten Ausführer zugeteilt wurde, gemäß Feld 1 des Antragsformulars in Anhang 22-06;
- f)
- Angabe, ob die Haupttätigkeit des registrierten Ausführers aus Erzeugung oder Handel besteht, gemäß Feld 3 des Antragsformulars in Anhang 22-06 bzw. Anhang 22-06A.
Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.
- b)
-
In Absatz 8 wird nach Buchstabe a folgender Buchstabe b eingefügt, und die derzeitigen Buchstaben b bis e werden entsprechend angepasst.
- b)
- Datum der Registrierung des registrierten Ausführers;.
- 6.
-
Artikel 83 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird nach der Angabe „Anhang 22-06” die Angabe „bzw. Anhang 22-06A” eingefügt;
- b)
- in Absatz 4 wird nach der Angabe „Anhang 22-06” die Angabe „bzw. in Anhang 22-06A” eingefügt.
- 7.
- In Artikel 86 Absatz 2 wird die Angabe „Anhang 22-06” durch die Angabe „Anhang 22-06A” ersetzt.
- 8.
-
Artikel 92 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Ausführer ist nicht verpflichtet, die Erklärung zum Ursprung zu unterzeichnen.”
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Absätze 1, 2 bis 3 gelten sinngemäß für
- a)
- Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgefertigt werden;
- b)
- Erklärungen zum Ursprung von Waren, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden.
- 9.
- Anhang 22-06 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
- 10.
- Nach Anhang 22-06 wird der in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführte neue Anhang 22-06A eingefügt.
- 11.
-
In Anhang 22-07 erhält Fußnote 5 folgende Fassung:
- (5)
- Angabe des Ursprungslands der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung zum Ursprung Erzeugnisse mit Ursprung in der Union, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung „EU” anzugeben. Betrifft die Erklärung zum Ursprung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 112 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, so hat der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung „CM” anzugeben.
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