Präambel VO (EU) 2018/604

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(2) sind unter anderem die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Zollkodex” ) festgelegt, damit die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtert wird.
(2)
Gemäß Artikel 68 Absatz 1 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten derzeit die Unterabschnitte 2 bis 9 des Abschnitts 2 derselben Verordnung, die sich auf die Ursprungsregeln für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Union beziehen, sinngemäß. Im Zusammenhang mit der Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union sind jedoch nur einige Bestimmungen dieser Unterabschnitte relevant. Diese Bestimmungen müssen daher präzisiert werden. Da sich die Verpflichtung der Kommission, einem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mitzuteilen, die für die Überprüfung eines von einem registrierten Ausführer ausgefüllten Ursprungsdokuments zuständig sind, in jedem Fall aus den Bestimmungen der betreffenden Regelung ergibt, sollte sie nicht länger Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sein. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegte Übergangsbestimmung, nach der ein Ausführer, der nicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer in der Union ist, vorübergehend ein Ursprungsdokument ausfüllen kann, ist hinfällig geworden und sollte abgeschafft werden. Im Interesse der Vereinfachung und der Kohärenz zwischen den Präferenzregelungen sollten nichtkommerziell eingeführte Kleinsendungen von der Vorlage eines Ursprungsdokuments ausgenommen sein, wenn eine solche Ausnahme zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Ursprungsdokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, ein solches Dokument zu unterzeichnen, wenn dies zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist.
(3)
Die Bestimmungen des Artikels 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über den Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen sollten generell auf Ursprungsdokumente anzuwenden sein. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, in welcher Form ein Ersatzursprungsdokument ausgestellt oder ausgefertigt werden kann.
(4)
Es sollten Vorschriften dafür festgelegt werden, dass der Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt wurden, leichter in der Union festgestellt werden kann. Da diese Vorschriften die Wirtschaftsbeteiligten vor den nachteiligen und unbeabsichtigten Folgen der Verschmelzung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung mit dem Verfahren der aktiven Veredelung im Zollkodex schützen sollen, sollten sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Zollkodex gelten.
(5)
In Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte auf einen neuen Anhang 22-06A verwiesen werden, der das Antragsformular enthält, das Ausführer von Mitgliedstaaten verwenden müssen, um im REX-System registriert zu werden; der Anhang 22-06 ist dann der Registrierung von Ausführern in APS-begünstigten Ländern vorbehalten. Dieser neue Anhang 22-06A ist daher in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 einzufügen, und Anhang 22-06 derselben Verordnung sollte entsprechend geändert werden. Wegen der Einfügung des neuen Anhangs 22-06A sollten auch die Artikel 82, 83 und 86 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Dokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, die Erklärung zum Ursprung gemäß Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu unterzeichnen. Die Absätze 1, 2 und 3 des genannten Artikels sollten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung gelten, die von Ausführern in der Union nicht nur für die Zwecke der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(3), sondern auch als Ursprungserklärungen für Waren ausgefertigt werden, die für die Zwecke der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in der Union in ein begünstigtes Land der APS Norwegens, der Schweiz oder der Türkei ausgeführt werden. Daher sollte Artikel 92 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 entsprechend geändert werden.
(6)
Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte geändert werden, um zu präzisieren, welche Kurzbezeichnung der Ausführer anzugeben hat, wenn sich die Erklärung zum Ursprung auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bezieht. Er sollte ebenfalls geändert werden, um widerzuspiegeln, dass der Ausführer den Ursprung mithilfe der Kurzbezeichnung „EU” anzugeben hat, wenn sich die Erklärung zum Ursprung auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union bezieht.
(7)
Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission(4) ist hinfällig geworden, da die in ihr enthaltenen Bestimmungen durch Bestimmungen ersetzt wurden, die nun in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt sind. Daher sollte sie im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz aufgehoben werden.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission(5) gewährt Ausnahmen von der in der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates(6) festgelegten Verpflichtung, den Ursprungsnachweis für Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur vorzulegen. Die Verordnung (EG) Nr. 1541/98 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 ist daher hinfällig geworden und sollte im Interesse der Rechtssicherheit und der Transparenz aufgehoben werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(4)

Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Begriffsbestimmung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungsländern gewährten Zollpräferenzen (ABl. L 368 vom 31.12.1980, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 209/2005 der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Festlegung der Liste der Textilwaren, bei deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft kein Ursprungsnachweis verlangt wird (ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 6).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates vom 13. Juli 1998 über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise (ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 11).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 5).

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