Artikel 1 VO (EU) 2018/608
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
- 1.
- „elektronische Kennzeichnung” eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) oder mit Datenmatrix-Code;
- 2.
- „Anwendungskennung” ein numerisches Präfix, mit dem die Bedeutung und das Format kodierter Datenelemente definiert wird.
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