Artikel 1 VO (EU) 2018/608

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

1.
„elektronische Kennzeichnung” eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) oder mit Datenmatrix-Code;
2.
„Anwendungskennung” ein numerisches Präfix, mit dem die Bedeutung und das Format kodierter Datenelemente definiert wird.

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