Artikel 2 VO (EU) 2018/608

Hersteller von Schiffsausrüstungen können die folgenden im Anhang aufgeführten elektronischen Kennzeichnungen verwenden:

a)
RFID-Kennzeichnungen, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden,
b)
optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden, oder
c)
optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft auf eine Schiffsausrüstung aufgebracht werden.

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