Artikel 2 VO (EU) 2018/608
Hersteller von Schiffsausrüstungen können die folgenden im Anhang aufgeführten elektronischen Kennzeichnungen verwenden:
- a)
- RFID-Kennzeichnungen, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden,
- b)
- optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden, oder
- c)
- optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft auf eine Schiffsausrüstung aufgebracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.