Artikel 3 VO (EU) 2018/608
Bei elektronischer RFID-Kennzeichnung anstelle des Steuerrad-Kennzeichens muss das in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein.
Erhalten Schiffsausrüstungen optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes anstelle des Steuerrad-Kennzeichens, muss das in Nummer 3.3 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein.
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