Artikel 25 VO (EU) 2018/625

Anschlussbeschwerde

(1) Ersucht der Beschwerdegegner um eine Entscheidung zur Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung in einem in der Beschwerde gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht geltend gemachten Punkt, muss diese Anschlussbeschwerde innerhalb der Frist für die Einreichung einer Stellungnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 eingereicht werden.

(2) Die Anschlussbeschwerde muss mit gesondertem, von der Stellungnahme getrenntem Schriftstück eingereicht werden.

(3) Die Anschlussbeschwerde muss den Namen und die Anschrift des Beschwerdegegners nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 enthalten und die Bedingungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b bis e und Artikel 22 entsprechend erfüllen.

(4) Eine Anschlussbeschwerde wird in jedem der folgenden Fälle als unzulässig zurückgewiesen:

a)
wenn sie nicht innerhalb der in Absatz 1 beschriebenen Frist eingereicht wurde;
b)
wenn sie nicht unter Einhaltung der Erfordernisse nach Absatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d eingereicht wurde;
c)
wenn sie die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt und der Beschwerdegegner, obwohl er durch die Beschwerdekammer darauf hingewiesen wurde, diese Mängel nicht innerhalb der von der Beschwerdekammer hierfür festgesetzten Frist behoben hat oder die Übersetzung der Anschlussbeschwerde und der entsprechenden Begründung nicht innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Originals vorgelegt hat.

(5) Der Beschwerdeführer wird dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung an ihn zur Anschlussbeschwerde des Beklagten Stellung zu nehmen. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Beschwerdekammer diese Frist auf begründeten Antrag des Beschwerdeführers verlängern. Artikel 26 gilt entsprechend.

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