Artikel 49 VO (EU) 2018/625

Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1) Die Beteiligten werden unter Hinweis auf Absatz 3 zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 96 der Verordnung (EU) 2017/1001 geladen.

(2) Mit der Ladung verlangt das Amt, sofern dies notwendig ist, dass die Beteiligten alle wichtigen Informationen und Unterlagen vor der Anhörung vorlegen. Das Amt kann die Beteiligten dazu auffordern, sich während der mündlichen Verhandlung auf einen oder mehrere genauer ausgeführte Punkte zu konzentrieren. Außerdem kann es den Beteiligten anbieten, per Videokonferenz oder mithilfe anderer technischer Mittel an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

(3) Erscheint ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Beteiligter nicht vor dem Amt, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

(4) Das Amt stellt sicher, dass die Sache am Ende der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen.

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